Betriebsrat
BetriebsratswahlZur Durchführung einer Wahl des Betriebsrats bedarf es einigen Voraussetzungen.
Es werden 5 ständige Arbeitnehmer aus dem Betrieb gewählt von denen 3 wählbar sein sollten.
Es ist keine Pflicht einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgebern muss nicht unbedingt die Initiative ergreifen dies zu tun. Es ist die Entscheidung der Arbeitnehmer uns der Gewerkschaft die den Betrieb vertritt, ob ein Betriebsrat gewählt wird.
Ein Wahlvorstand organisiert die Betriebsratswahl. Dieser wird vom Betriebsrat ins Amt gesetzt, Sollte noch kein Betriebsrat vorhanden sein, wird in der Regel die Belegschaft zu einer Betriebsversammlung zusammengeführt, in welcher der Wahlvorstand gewählt wird.
Wählen darf im Betrieb jeder der sein 18. Lebensjahr vollendet hat und Leiharbeiter die länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Gewählt werden darf jeder der an diesem Tag länger als 6 Monate tätig und Wahlberechtigt ist.
Der Wahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben, mit den Formalitäten der Wahl, der Wählerliste und welche, die die Fristen für die Abgabe von Wahlvorschlägen regelt. Erst nach 6 Wochen nachdem der wahlvorstand dieses erlassen hat kann gewählt werden.
Seit der Novelle 2001 gibt es ein vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern. Hierbei kann innerhalb von zwei Wochen eine Wahl durchgeführt werden. Wenn Arbeitgebern und Wahlvorstand sich einig sind, kann es auch möglich sein in Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern.
Eine Betriebsratswahl findet in der Regel alle vier Jahre statt. Meist zwischen den 1. März und 31. Mai. Es kommt auch mal vor, wenn Betriebe keinen Betriebsrat besitzen, oder ein Betriebsrat zurücktritt, dass eine Wahl außerhalb dieser Zeit stattfindet.
Im Betriebsverfassungsgesetz findet sich keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften wie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Auslösen darf diese aber nur der Wahlvorstand. Wenn es erforderlich ist dürfen die Mitglieder des Wahlvorstandes den Arbeitsplatz verlassen, wenn sie sich ordnungsgemäß abgemeldet haben, um ihren Amt als Wahlvorstand nachzugehen.
Des Wahlvorstands Mitglieder genießen einen besonderen Schutz, der gesetzliche Schutz gegen Kündigungen. Diese kann nur fristlos aus wichtigem Grund und mit Einverständnis des Betriebsrates erfolgen. Gibt es diesen nicht, um zuzustimmen, muss die Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragt werden. Das allerdings kann nur der Arbeitgeber. Auch ersatzweise, wenn der Betriebsrat dieser Kündigung nicht zustimmt. Das Arbeitsgericht ist dann nur dazu verpflichtet, wenn ein wichtiger Grund der Kündigung nachgewiesen ist.
Dieser doppelte Schutz vor Kündigungen ist vom Tag an mit der Wahl des Wahlvorstandes und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Fortlaufend besteht es geschwächt noch ein halbes Jahr. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis auch nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden, allerdings ist keine Zustimmung mehr von Betriebsrat erforderlich.
